1. Name und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Gewerbeverein Oberglatt besteht in Oberglatt ein Verein im Sinne von Art. 60 & ff. des ZGB.
Art. 2 Zugehörigkeit
Der Gewerbeverein Oberglatt ist Mitglied des KGV (Kantonalen Gewerbeverband Zürich) und des BGV (Bezirksgewerbeverband Dielsdorf) .
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und Detailhandels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im weiteren sollen Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbestandes gefördert werden.
2. Mitgliederschaft
Art. 4 Arten der Mitgliederschaft
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind oder waren, und die sich mit Oberglatt verbunden fühlen. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter der sie gegenüber dem Verein vertritt. Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft mehr führen, sich aber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen, sowie Freunde und Gönner des Gewerbes.
Zum Ehrenmitglied kann an der ordentlichen Generalversammlung ernannt werden, wer sich in ausserordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat. Der Antrag kann aus Mitgliedschaft gem. Art. 13 an den Vorstand eingereicht werden. Ehrenmitglieder behalten ihre Mitgliedschaftsrechte, sind aber jeder Beitragspflicht enthoben.
Art. 5 Aufnahme
Die Mitgliederschaft wird auf schriftliche Anmeldung hin erworben. Der Vorstand nimmt Mitglieder unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Generalversammlung in den Verein auf. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Art. 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Ferner erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung durch Wegzug oder Tod. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwider handeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
3. Organisation und Verwaltung
Art. 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
3 a) Die Generalversammlung
Art. 9 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens 8 Tage vorher einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn die von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat sie innert 30 Tagen stattzufinden.
Art.11 Befugnisse
Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
- Wahl des Stimmenzählers
- Abnahme des Jahresberichtes
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets und der Ausgabekompetenz des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben.
- Wahl des Präsidenten und Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmitgliedes
- Ernennen von Ehrenmitgliedern
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder
- Aenderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 12 Abstimmungen und Wahlen
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch geheime Abstimmung oder Wahlen verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 22 und Art. 23 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Passivmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Versammlung teil.
Art. 13 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstandmindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
3 b) Der Vorstand
Art. 14 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie 4 bis 8 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar, einen Protokollführer und einen Kassier.
Art. 15 Sitzungen
Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Art. 16 Aufgaben
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
- Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen.
- Vorbereitung der Versammlungen.
- Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung.
- Durchführung des Jahresprogrammes.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Bestellung von Kommissionen.
- Aufnahme von Neumitgliedern zu Handen der Generalversammlung. Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
3 c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 17 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Jedes Jahr scheidet der amtsälteste Revisor aus und darf frühestens nach einem Jahr wieder gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Ein Revisor muss zudem an der Generalversammlung anwesend sein.
4. Finanzen
Art. 18 Einnahmen
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
1. Mitgliederbeiträge
2. Zinsen aus dem Vereinsvermögen
3. Erträge aus der Vereinstätigkeit
4. Freiwillige Zuwendungen
Art. 19 Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:
1. Kosten für die Vereinsverwaltung (Porto, Kopien, Versand usw.)
2. Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört.
3. Besondere Ausgaben gemäss Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung.
4. Der Vorstand hat Kompetenz, für jährlich und einmalig Fr. 1‘000.—
Art. 20 Finanzverwaltung
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnung für einzelne Aktionen sind womöglich getrennt zu führen. Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine jährliche Entschädigung. Diese wird zusammen mit dem Budget genehmigt.
Art. 21 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 22 Statutenänderung
Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Art. 23 Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfällig neu zu gründenden Gewerbeverein in Oberglatt zufallen soll.
Art. 24 Inkraftsetzung der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 27. März 2010 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Präsident